Satzung

Satzung Essbares Langenbach e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Essbares Langenbach".

(2) Sitz des Vereins ist Langenbach.

(3) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein Essbares Langebach e.V. (nachfolgend: Verein) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweck ist die Schaffung von öffentlicher Wertschätzung des Umwelt- und Naturschutzes durch den bedachtsamen und pfleglichen Umgang mit öffentlichen Grünanlagen sowie die Förderung der gesunden Ernährung und des nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln und der natürlichen Ressourcen.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Angebote und Aktionen in Form von Vorträgen, Seminaren und Workshops in Schulen, Kindergärten und im öffentlichen Rahmen zum bewussten Umgang mit Lebensmitteln und deren Anbau und Verwertung.

(3) Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Zwecke durch Mitgliedsbeiträge bzw. durch die Beiträge von sog. Fördermitgliedern sowie durch Geldspenden und Unkostenbeiträge.

(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandsersatz an Mitglieder für deren ehrenamtliche Sonderleistungen ist im Rahmen des Satzungszwecks per Vorstandsbeschluss möglich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

(2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen (aktiven) Mitgliedern und

b) außerordentlichen Mitgliedern (Fördermitglieder).

(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und aktiv mitarbeiten.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins (Fördermitglieder). Fördermitglieder haben die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.

(2) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche oder elektronische Aufnahmebestätigung.

(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Streichung von der Mitgliederliste,

c) Ausschluss aus dem Verein oder

d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartalsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung oder Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat oder ein sonst wichtiger Grund gegeben ist.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

(5) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag (Geldbetrag) zu leisten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Das Nähere regelt die vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes,

  • Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,

  • Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin,

  • Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin

  • Beschlussfassung über die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),

  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand

  • per Bekanntgabe auf der Homepage und

  • per Email an die Mitglieder

(5) Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes, geleitet.

(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(11) Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(12) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge stellen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung und gestellte Anträge, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge.

(13) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(15) Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

1. Vorsitzende*r, 2. Vorsitzende*r und Schatzmeister*in .

(2) Die Mitgliederversammlung kann als weitere Vorstandsmitgliedern wählen:

Ein*e Schriftführer*in und ein*e Beisitzer*in

(3) Die beiden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister*in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(7) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.

(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(10) Die Vorstandsmitglieder sind vom Verbot der Selbstkontraktion (§ 181 BGB) befreit.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

(4) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Langenbach die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 21.04.2018 errichtet.

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